AGB

Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen
der DMT Drehmaschinen GmbH & Co. KG
Stand 31. März 2017

Anwendbar im Geschäftsverkehr mit Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

 

Allgemeines
Die nachstehenden Bedingungen gelten für unsere Lieferungen ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Kunden gelten nicht, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung im Einzelfall schriftlich zugestimmt. Diese Bedingungen gelten bis zum Inkrafttreten unserer neuen Lieferbedingungen auch für alle zukünftigen Lieferungen an den Kunden.

 

Angebot, Vertragsschluss, Lieferumfang
Die Bestellung des Kunden satellt ein bindendes Angebot dar, das wir durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch Beginn mit der Auftragsausführung annehmen können. Unsere zuvor abgegebenen Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Kostenvoranschläge sind unverbindlich. Für Inhalt und Umfang des Vertrages ist, sofern vorhanden, unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgeblich. Die Beschaffenheit des Liefergegenstandes richtet sich, soweit nicht anders vereinbart, nach den Angaben in unserem Angebot. Mündliche Vereinbarungen vor oder bei Vertragsschluss bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Maße, Gewichte, Verbrauchs-, Leistungs-, Raumangaben, Abbildungen, Eigenschaften, Typenbezeichnungen, Baujahre und Beschreibungen sind für die Ausführung nur verbindlich, soweit dies ausdrücklich schriftlich bestätigt wird. Wir behalten uns Änderungen hinsichtlich Konstruktion, Ausführung und verwendetem Material vor, soweit die nach dem Vertrag vorausgesetzte oder gewöhnliche Verwendbarkeit des Liefergegenstandes dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt ist. Technische Beratungen sind nicht Vertragsgegenstand, es sei denn, dies ist ausdrücklich schriftlich vereinbart. Sie sind nur verbindlich, soweit sie schriftlich erfolgen, und entbinden den Kunden nicht von der Verpflichtung zur sach- und fachgemäßen Verwendung des Liefergegenstandes. Wir behalten uns sämtliche Eigentums-, Schutz- und Urheberrechte an allen unseren dem Kunden zugänglich gemachten Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, sonstigen Unterlagen, Daten, Informationen, Kenntnissen und Erfahrungen (einschließlich Beschaffenheitsmerkmalen, die etwa übergebenen Gegenständen oder Software zu entnehmen sind) vor. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

 

Lieferanten- bzw. Kundenschutz
Der Kunde sichert uns Lieferanten- bzw. Kundenschutz zu, sofern wir ihm an dritter Stelle ein Objekt zum Kauf oder Verkauf nachweisen, und verpflichtet sich, Preis- und Abschlussverhandlungen über alle an dieser Stelle zum Verkauf oder Ankauf stehenden Objekte ohne unsere besondere schriftliche Zustimmung weder direkt noch indirekt oder durch Dritte, sondern ausschließlich durch uns oder unsere autorisierten Vertragshändler zu führen. Die sich weiter aus derartigen Geschäftsverbindungen ergebenden Bestellungen, Kaufabschlüsse und Lieferungen gelten ebenfalls als durch uns vermittelt und unterliegen diesen Voraussetzungen. Unsere Angaben über Maschinenstandorte und Kaufinteressenten sind nur für den Empfänger selbst bestimmt und dürfen ohne unsere schriftliche Einwilligung nicht an Dritte weitergegeben werden. Bei Verstoß gegen die vorstehenden Bestimmungen ist der Kunde uns gegenüber schadenersatzpflichtig.

 

Vergütung
Es gilt die vereinbarte Vergütung. Erbringen wir Leistungen, ohne vorab eine Vergütung vereinbart zu haben, gilt die übliche Vergütung zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer sowie zuzüglich sämtlicher Nebenkosten, wie z. B. Reisekosten, Reisezeiten, Spesen, Auslösungen usw..

 

Preise
Preise gelten für den in der Auftragsbestätigung aufgeführten Lieferungs- und Leistungsumfang. Mehr- und Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in am Tag der Lieferung gültiger Höhe. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Kunde.

 

Ausführung der Lieferungen, Lieferzeit
Wir sind zu Teillieferungen und entsprechender Abrechnung jederzeit berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist, d. h. wenn die Teillieferung für den Kunden die nach dem Vertrag vorausgesetzten oder gewöhnlichen Verwendbarkeit nicht wesentlich beeinträchtigt, die Lieferung des übrigen Liefergegenstandes sichergestellt ist und dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme der Kosten bereit). Beanstandungen von Teillieferungen entbinden den Kunden nicht von der Verpflichtung, die restliche Lieferung vertragsgemäß abzunehmen. Angaben zu Fristen und Terminen für Lieferungen und Leistungen sind unverbindlich. Der Beginn und die Einhaltung vereinbarter Fristen und Termine setzt die rechtzeitige Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und die rechtzeitige Erfüllung aller Mitwirkungspflichten des Kunden wie z. B. den rechtzeitigen Eingang sämtlicher kundenseitigen Beistellungen, Vorleistungen, Unterlagen, Genehmigungen, Untersuchungen, Freigaben sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen, insbesondere Leistung vereinbarter Anzahlungen bzw. Eröffnung eines Akkreditivs durch den Kunden, voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, verlängern sich die Lieferfristen angemessen; dies gilt nicht, wenn wir die Verzögerung allein zu vertreten haben.

Lieferfristen und -termine sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Auslieferung ab Werk erfolgt oder die Versandbereitschaft angezeigt worden ist. Sie gelten mit Anzeige der Versandbereitschaft auch dann als eingehalten, wenn der Liefergegenstand ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, so werden ihm beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung in unserem Werk mindestens jedoch 0,5 v. H. des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Wir sind berechtigt, nach Setzung und erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Kunden mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern. Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gelten insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.

 

Zahlungsbedingungen
Zahlungen sind grundsätzlich innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu leisten. Dies gilt insbesondere für die Lieferung von Ersatzteilen und Zubehör. Bei Lieferung von Maschinen sind wir berechtigt, 1/3 des Kaufpreises als Anzahlung nach Eingang der Bestellung und die restlichen 2/3 des Kaufpreises nach Abnahme durch den Kunden in unserem Werk vor Auslieferung zu verlangen Dies gilt bei Teillieferungen entsprechend für den Wert der Teillieferung. Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Kunde. Dem Kunden stehen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind und im Falle der Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Kunden nach diesen AGB unberührt. Bei Zahlung in ausländischer Währung gilt die Zahlungspflicht erst dann als erfüllt, wenn wir den vollen Eurobetrag unserer Rechnung zur freien Verfügung erhalten haben. Bei Zahlungsverzug berechnen wir den jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt. Befindet sich der Kunde mit seinen Zahlungen in Verzug oder wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch dessen mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet wird, sind wir berechtigt, die uns obliegende Leistung zu verweigern, bis sämtliche Forderungen vollständig erfüllt oder angemessene Sicherheit für sie geleistet ist. Wir sind dann auch berechtigt, sämtliche offenen Forderungen aus der Geschäftsverbindung ohne Rücksicht auf vereinbarte Zahlungsziele sofort fällig zu stellen. Stellt der Kunde nach Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Frist die geforderte Sicherheit nicht, können wir unbeschadet unserer Rechte, Schadenersatz zu verlangen und/oder den unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Vertragsgegenstand zurückzunehmen, vom Vertrag zurücktreten (§ 321 BGB); die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt. Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären. Die Unsicherheitseinrede erstreckt sich darüber hinaus auf alle weiteren Lieferungen und Leistungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden.

 

Inkassovollmacht
Unsere Angestellten und Vertreter haben grundsätzlich keine Inkassovollmacht.

 

Eigentumsvorbehalt
Der Liefergegenstand bleibt bis zum Ausgleich aller Forderungen aus dem Liefervertrag, sowie sämtlicher sonstigen Forderungen, die wir gegen den Kunden im Zusammenhang mit dem Liefergegenstand, z. B. aufgrund von Lohnarbeiten, Reparaturen, Ersatzteil- und Zubehörlieferungen oder sonstiger Leistungen erwerben, unser Eigentum. Der Eigentumsvorbehalt bleibt ferner bestehen für sämtliche – auch zukünftige und bedingte – Forderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung gegen den Kunden zustehen, und für Forderungen, die durch den Insolvenzverwalter einseitig im Wege der Erfüllungswahl begründet werden. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Bei Lieferung auf Ziel gilt ergänzend für die Dauer des Eigentumsvorbehalts: Der Kunde ist ermächtigt, den Liefergegenstand im Rahmen seines gewöhnlichen Geschäftsganges in Betrieb zu nehmen und zu nutzen. Jede anderweitige Verfügung oder unsere Sicherung beeinträchtigende Überlassung oder Veränderung des Liefergegenstandes (etwa Weiterveräußerung, Weiterverarbeitung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung etc.) ist nur mit unserer ausdrücklichen vorherigen Zustimmung gestattet. Wir werden auf Verlangen des Kunden auf den Eigentumsvorbehalt verzichten, wenn der Kunde sämtliche mit dem Liefergegenstand im Zusammenhang stehenden Forderungen erfüllt und für die übrigen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung eine angemessene Sicherheit geleistet hat. Für den Fall, dass der Kunde dennoch den Liefergegenstand mit anderen beweglichen Sachen zu wesentlichen Bestandteilen einer einheitlichen Sache verbindet oder zu einer neu hergestellten Sache verarbeitet, überträgt der Kunde uns schon jetzt quotenmäßiges Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungsbetrages des Liefergegenstandes zum Rechnungswert der anderen verwendeten Sachen.

Der Kunde verwahrt den Liefergegenstand für die Dauer des Eigentumsvorbehalts unentgeltlich mit kaufmännischer und technischer Sorgfalt für uns. Er hat den Liefergegenstand insbesondere in ordnungsgemäßem Zustand zu halten, erforderlich werdende Reparaturen ausführen zu lassen und ihn gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und Einbruch mit der Maßgabe zu versichern, dass die Rechte aus der Versicherung uns zustehen. Sofern eine Versicherung auf unser Verlangen nicht nachgewiesen wird, sind wir berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Kunden zu versichern. Für den Fall, dass der Kunde den Liefergegenstand dennoch weiterveräußert, tritt er uns hiermit zur Sicherung aller vom Eigentumsvorbehalt erfassten Forderungen schon jetzt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung des Liefergegenstandes zusammen mit allen Nebenrechten mit Rang vor dem restlichen Teil seiner Forderungen ab. Für den Fall, dass der Kunde aus dem Liefergegenstand hergestellte neue Sachen veräußert oder ihn mit einem fremden Grundstück oder einer fremden beweglichen Sache verbindet und dafür Forderungen erwirbt, tritt er uns auch diese Forderungen bereits jetzt mit allen Nebenrechten mit Rang vor dem restlichen Teil seiner Forderung ab. Wir nehmen die Abtretungserklärungen des Kunden hiermit an. Der Kunde ist neben uns berechtigt, die Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung erlischt im Falle unseres Widerrufs, spätestens bei Zahlungsverzug, Nichteinlösung eines Wechsels oder Schecks oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur dann Gebrauch machen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet wird. Auf Verlangen ist der Kunde mit Erlöschen der Einziehungsermächtigung verpflichtet, uns die Forderungen aus der Weiterveräußerung im Einzelnen nachzuweisen, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zu geben.

Eine Verpfändung oder Abtretung von Forderungen aus der Weiterveräußerung an Dritte ist unzulässig. Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigung durch Dritte hat der Kunde uns unter Übersendung der erforderlichen Unterlagen (z. B. Pfändungsprotokoll) unverzüglich Mitteilung zu machen und unser Eigentumsrecht sowohl dem Dritten als auch uns gegenüber schriftlich zu bestätigen. Der Kunde haftet für Schäden, die uns im Falle unterbliebener oder nicht rechtzeitiger Mitteilung und Bestätigung entstehen. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport des Liefergegenstandes aufgewendet werden müssen, sofern sie nicht von Dritten ersetzt werden. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder Nichteinlösung eines Wechsels oder Schecks bei Fälligkeit sind wir zur Rücknahme des Liefergegenstands und zu diesem Zweck gegebenenfalls zum Betreten des Betriebs des Kunden berechtigt und ist der Kunde zur Herausgabe verpflichtet. Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet wird. Wir sind berechtigt, unbeschadet der Zahlungsverpflichtung des Kunden den wieder in Besitz genommenen Liefergegenstand nebst Zubehör durch freihändigen Verkauf bestmöglich zu verwerten. Der Erlös wird dem Kunden nach Abzug der Kosten und aller unserer fälligen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung gutgebracht, ein etwaiger Übererlös wird ihm ausgezahlt. Nach unserer Wahl können wir die gelieferten Gegenstände auch zum Schätzpreis erwerben und diesen Betrag auf die Verbindlichkeiten des Kunden anrechnen. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Rücknahme des Liefergegenstands durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, einschließlich Nebenforderungen (Zinsen, Kosten usw.) insgesamt um mehr als 10%, so werden wir auf Verlangen des Kunden insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

 

Abnahme, Gefahrübergang, Erfüllung
Die Lieferung erfolgt, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, auch wenn wir frachtfreie Lieferung übernommen oder zugunsten des Kunden eine Versicherung gegen die Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung des Liefergegenstandes während des Transportes abgeschlossen haben, frei Frachtführer („FCA INCOTERMS 2010“). Übergabeort ist der Sitz unseres Unternehmens. Soweit eine Abnahme vertraglich vereinbart ist (z.B. bei Lohnarbeiten), ist diese für den Gefahrübergang maßgeblich. Sie kann nur in unserem Werk unverzüglich nach Anzeige der Versandbereitschaft erfolgen. Die persönlichen Abnahmekosten (Reisekosten etc.) trägt der Kunde, die sachlichen Abnahmekosten (Proben, Prüfmaschinen, Sachverständiger etc.) werden ihm von uns gesondert berechnet. Erfolgt die Abnahme ohne unser Verschulden nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, sind wir berechtigt, den Liefergegenstand ohne Abnahme auf Kosten und Gefahr des Kunden zu versenden oder zu lagern und ihm zu berechnen.

 

Sachmängelhaftung
Die Sachmängelhaftung beträgt 12 Monate ab erfolgter Inbetriebnahme, längstens jedoch 14 Monate ab Vorabnahme bei DMT. Die Sachmängelhaftung erlischt, sollte die Maschineninbetriebnahme nicht durch die von uns oder von unseren autorisierten Vertragspartnern beauftragten Monteure erfolgen.

 

Mängelansprüche
Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln gelten, soweit insbesondere nachfolgend nicht anders vereinbart, die gesetzlichen Vorschriften. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Vorschriften bei Endlieferung an einen Verbraucher (Lieferantenregress gemäß § 478 BGB). Der Kunde hat offensichtliche Mängel spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Ist vertraglich die Abnahme des Liefergegenstandes durch den Kunden vereinbart, sind offensichtliche Mängel sofort zu rügen. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung, spätestens vor Ablauf der nachstehenden Verjährungsfristen schriftlich anzuzeigen. Ist der Kunde Kaufmann, gilt für Sachmängel § 377 HGB. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge können wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern (Nacherfüllung). Der Kunde hat uns für jeden einzelnen Mangel eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. Der Kunde kann erst dann den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder unzumutbar ist oder wir beide Arten der Nacherfüllung verweigern. Wir haften nicht für Mängel, die die Brauchbarkeit des Liefergegenstandes nur unerheblich beeinträchtigen, bei nur unerheblichen Abweichungen des Liefergegenstandes von der vereinbarten Beschaffenheit, bei natürlichem Verschleiß, für Beschaffenheit des Liefergegenstandes oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebs- oder Schmierstoffe, mangelhafter Montage oder Aufstellung, die nicht von uns vorgenommen wurden, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund sonstiger besonderer Einflüsse auf die Lieferung, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, entstehen. Werden unsere Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung oder Sachmängelhaftung, wenn der Besteller eine entsprechend substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.

Wir sind berechtigt, eine geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunden den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten. Bei gebrauchten Geräten und Materialien steht dem Kunden das Recht zu, vor Auslieferung eine Besichtigung und Prüfung auf seine Kosten vorzunehmen. Mit Auslieferung des gebrauchten Liefergegenstandes gelten unsere Verpflichtungen als vollständig und ordnungsgemäß erfüllt. Spätere Reklamationen sind, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, ausgeschlossen. Mängelansprüche verjähren innerhalb eines Jahres ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Dies gilt jedoch nicht, soweit § 438 Absatz 1 Nr. 2 (Bauwerke/-stoffe), § 479 Absatz 1 (Rückgriffanspruch) oder § 634a Absatz 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) längere Fristen vorschreiben. In Fällen der Arglist, für die in dem nachstehenden Abschnitt geregelten Schadenersatzansprüche sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz gelten ebenfalls die längeren gesetzlichen Fristen.

 

Sonstige Haftung
Wegen der Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit in diesen AGB, insbesondere den nachfolgenden Bestimmungen, nichts anders geregelt. Auf Schadenersatz haften wir, gleich aus welchem Rechtsgrund, bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur

für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht; in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

Die sich aus dem vorstehenden Absatz ergebenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Leistung übernommen haben. Das gleiche gilt für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gemäß §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen.